Wenn Deine Ausbildung startet ändert sich so einiges im Leben. Dazu gehören auch ganz neue Rechte und Pflichten, beispielsweise gegenüber dem Arbeitgeber. Dazu haben wir hier einige Punkte zusammengestellt.
Die Berufsausbildung ist ein besonderes und geschütztes Vertragsverhältnis, das dem Erlernen eines Berufes und weniger der Arbeitsleistung dient. Aufgrund dieser speziellen Situation können Auszubildende nur im allergrößten Notfall in Kurzarbeit gehen. Ziel muss es immer bleiben, die Ausbildung ohne längere Unterbrechung fortzuführen. Der Ausbildungsbetrieb hat nach § 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Pflicht dich auszubilden.
Das heißt, er muss alle Mittel ausschöpfen, um deine Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
• Umstellung des Ausbildungsplanes durch Vorziehen anderer Lerninhalte,
• Versetzung in eine andere Abteilung,
• Rückversetzung in die Ausbildungswerkstatt,
• Theoretische Vermittlung von Lerninhalten (z. B. schriftliche Aufgabenstellungen, Lektüre, digitale Lernmedien),
• Für einen beschränkten Zeitraum kann auch ein alternativer Ausbildungsort (Homeoffice etc.) sinnvoll sein.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Für den Fall, dass die Ausbildung ausfällt, obwohl du von deiner Seite aus weiter zum Betrieb gehen möchtest, muss die volle Ausbildungsvergütung für sechs Wochen weitergezahlt werden (§ 19 BBiG).
Die Anzahl der Urlaubstage muss schriftlich in deinem Ausbildungsvertrag festgehalten sein. Der gesetzliche Mindestanspruch ist vom Alter abhängig.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt in § 19 den jährlichen Urlaubsanspruch für Jugendliche unter 18 Jahren. Entscheidend ist dein Alter zu Beginn des Kalenderjahres:
• Unter 16 Jahren: Anspruch auf 30 Werktage Urlaub
• Unter 17 Jahren: Anspruch auf 27 Werktage Urlaub
• Unter 18 Jahren: Anspruch auf 25 Werktage Urlaub
Zur Erinnerung: Werktage sind die Tage Montag bis Samstag. Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag. Wenn du eine Fünf-Tage-Woche hast (wie in § 15 JArbSchG vorgesehen), sind die Urlaubstage anteilig zu berechnen, d. h. 25, 23 und 21 Arbeitstage.
Für alle über 18 Jahre gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Darin steht, dass du Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub pro Jahr hast. 24 Werktage entsprechen vier Wochen. Ist dein Urlaub in Arbeits- bzw. Ausbildungstagen angegeben, kommt es darauf an, wie viele Tage pro Woche dein Ausbildungsvertrag als Arbeits- bzw. Ausbildungstage festschreibt. Arbeitest du an fünf Tagen in der Woche, hast du nach § 3 BUrlG Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub. Das sind ebenfalls vier Wochen im Jahr.
In den meisten Tarifverträgen ist ein höherer Urlaubsanspruch geregelt – oft bis zu 30 Tagen. Was für dich gilt, erfährst du bei deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinem Betriebs- bzw. Personalrat oder deiner Gewerkschaft.
Was passiert, wenn dein Ausbildungsbetrieb dich plötzlich nach Hause schickt, weil „keine Arbeit mehr da ist“ oder dich gleich mit weniger Stunden als deiner vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit einplant, um z. B. Stunden für später „anzusparen“? Es entstehen sogenannte Minusstunden.
Das „Nachhauseschicken“, weil angeblich nicht genügend Arbeit da ist, führt nicht dazu, dass du diese Zeit nacharbeiten musst oder dir das Gehalt gekürzt werden kann.
Das Risiko, dich nicht beschäftigen zu können, trägt die_der Ausbildende ganz
allein und kann es nicht durch Nacharbeiten oder Gehaltskürzungen auf dich abwälzen (§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a BBiG und § 615 BGB).
Dein Anspruch ist aber auf sechs Wochen begrenzt. Ziel deiner Ausbildung ist es, einen Beruf zu erlernen. Deshalb muss die Arbeitszeit dazu dienen, dir alles dafür Erforderliche beizubringen.
Zudem muss in deinem Ausbildungsvertrag ausdrücklich die tägliche Arbeitszeit festgelegt sein
(§ 11 BBiG). Die_der Ausbildende verletzt ihre_seine Pflicht, wenn sie_er dich nicht im vereinbarten zeitlichen Umfang ausbildet.
Darüber hinaus kann eine Reduzierung deiner Ausbildungsvergütung aufgrund arbeitgeberseitig verursachter Minusstunden dazu führen, dass sie nicht mehr angemessen (also nicht mehr hoch genug) im Sinne des § 17 BBiG ist.
Beim Thema Minusstunden ist es sinnvoll, wenn du dir fachkundige Unterstützung organisierst. Denn es gibt einiges, was du machen kannst und beachten musst.
Wende dich bitte an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft.
Hat man während der Ausbildung zu viel gefehlt, weist man also erhebliche Fehlzeiten auf, so kann dies dazu führen, dass man nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird.
Die oft angenommene 10-Prozent-Grenze ist jedoch nicht ausschlaggebend dafür, ob eine Zulassung erfolgt oder nicht. Vielmehr muss geschaut werden, ob in den Fehlzeiten für die Berufsbildung wesentliche Inhalte vermittelt worden wären, oder nicht. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Fehlzeiten zu erheblich sind, ist also eine Menge Auslegungsspielraum gegeben. Wir empfehlen dir, im Zweifel Beratung bei deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinem Betriebsbzw. Personalrat oder deiner Gewerkschaft einzuholen.
Mit der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob du die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die dein Beruf von dir verlangt.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist davon abhängig, ob du die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden hast. Außerdem muss dein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Berichtsheft vorliegen.
Es ist auch möglich, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird. Der erste Teil der Abschlussprüfung hat dann den Charakter einer Zwischenprüfung.
Für die Vorbereitungen auf Prüfungen haben alle Auszubildenden einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung am letzten Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Ist die Prüfung an einem Montag, bist du für den Freitag aber nicht freigestellt.
Übrigens: Deine Gewerkschaft bietet auch Seminare mit guten Tipps für eine stressfreie Prüfungsvorbereitung an. Online findest du dazu nähere Informationen.
Für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren gilt folgende Pausenregelung (§ 11 JArbSchG):
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis maximal 6 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten.
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 60 Minuten.
Für Auszubildende über 18 Jahre gilt (§ 4 ArbZG):
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten.
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von 45 Minuten.
Grundsätzlich gilt, dass die Pause zwar aufgeteilt werden
kann, jedoch nicht in kürzere Zeitabschnitte als jeweils mindestens 15 Minuten.
Häufig sind in Tarifverträgen oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen bessere Regelungen vereinbart – bitte wende dich für detaillierte Informationen an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft.
Ausbildungsmittel sind insbesondere Werkzeuge und
-stoffe, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfung im Betrieb notwendig sind.
Musst du deine Arbeitsmaterialien und Werkzeuge selbst bezahlen? Wenn ja, dann ist das nicht zulässig. Dein Betrieb muss dir alle Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen. § 14 Absatz 3 BBiG sagt dazu Folgendes: „Ausbildende haben Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.“ Seit 2020 ist jetzt auch die Fachliteratur erfasst, die du im Rahmen deiner betrieblichen Ausbildung brauchst. Kurzum: Für die Ausbildungsmittel, die du im Betrieb brauchst, zahlt dein Betrieb.
Selbst wenn alle Ausbildungsmittel zur Verfügung stehen, ist insbesondere bei Maschinen wie Computern oder Zeichentischen darauf zu achten, dass sie für die Auszubildenden in der vorgeschriebenen Zeit auch nutzbar sind. Sie müssen für die Ausbildung bereitstehen und dürfen nicht hauptsächlich von anderen Kolleg_innen genutzt werden.
Belehrungen, Anordnungen und zahlreiche Schilder im Betrieb weisen dich immer wieder darauf hin, dass Arbeitsschutzmaßnahmen wichtig für die Unfallverhütung sind. Diese Maßnahmen erscheinen dir vielleicht übertrieben, aber sie dienen deinem Schutz und sollten auf jeden Fall eingehalten werden, um Schäden vorzubeugen. Auszubildende sind fast doppelt so häufig von Unfällen im Betrieb betroffen wie andere Beschäftigte, weil ihnen oftmals noch die nötige Erfahrung fehlt.
Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) stehen grundlegende Schutzvorschriften, an die sich jeder Betrieb halten muss. Das Gesetz verpflichtet deine_n Arbeitgeber_in bzw. Ausbildende_n, die Gefährdungen im Betrieb zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. So müssen dir und deinen Kolleg_innen z.B. Arbeitsschutzkleidung wie Handschuhe, Schutzhelme und -brillen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Genaueres regeln die Arbeitsstättenverordnung und die sie ergänzenden Vorschriften. Sie geben an, wie Arbeitsplätze gestaltet sein müssen. So ist ein Schutz vor schädlichen Einflüssen wie Gase, Dämpfe, Staub und Lärm zwingend. Die Arbeitsplätze müssen zudem ausreichend groß sein. Darüber hinaus braucht es gesonderte Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume.
Besondere Schutzbestimmungen gelten auch für den Umgang mit gefährlichen Stoffen, die z. B. giftig, ätzend, reizend oder krebserregend sind. Diese Stoffe müssen vom Hersteller besonders gekennzeichnet sein, damit im Betrieb wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Gewerbeaufsichtsämter überprüft.
Für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren gibt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) weitere Regeln vor: So dürfen Jugendliche keine gefährlichen Arbeiten – beispielsweise verbunden mit schädlichem Lärm, außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder starker Nässe – ausüben.
Akkordarbeit ist leistungsabhängiges Arbeiten. Eine bestimmte Anzahl von Produkten muss in einer festgelegten Zeit erreicht werden.
Da Akkordarbeit in der Regel mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, ist sie für bestimmte Gruppen verboten: z.B. für schwangere Frauen sowie Jugendliche unter 18 Jahren (§ 23 JArbSchG). Berufsausbildungen, die Akkordarbeit vorsehen, bilden die Ausnahme.
Akkordlohn ist die Bezahlung nach Leistung (bei Akkordarbeit).
Der Betriebs- bzw. Personalrat hat in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht, wer unter welchen Bedingungen Akkordlohn erhält.